Indem der Verordnungsgeber die internationale Zuständigkeit des Art. 4 EU-ErbVO bewusst an die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO anlehnt,[11] besteht die Gefahr, dass mit dem in seinen Grenzen und Randbereichen unscharfen Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" eine Zuständigkeitsregel in das internationale Zivilprozessrecht Einzug hält, bei der das Ergebnis der Rechtsanwendung für den Rechtsschutz suchenden Bürger ex ante – insbesondere im Vergleich zu einer Anknüpfung der Zuständigkeit an die Staatsangehörigkeit[12] – relativ schwer vorhersehbar ist.[13] Des Weiteren besteht die Gefahr, dass Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten im gleichen Fall bei der Subsumtion unter Art. 4 EU-ErbVO "vertretbar" zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, woraus sich positive und negative Kompetenzkonflikte ergeben können.
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