Indem der Verordnungsgeber die internationale Zuständigkeit des Art. 4 EU-ErbVO bewusst an die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO anlehnt,[11] besteht die Gefahr, dass mit dem in seinen Grenzen und Randbereichen unscharfen Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" eine Zuständigkeitsregel in das internationale Zivilprozessrecht Einzug hält, bei der das Ergebnis der Rechtsanwendung für den Rechtsschutz suchenden Bürger ex ante – insbesondere im Vergleich zu einer Anknüpfung der Zuständigkeit an die Staatsangehörigkeit[12] – relativ schwer vorhersehbar ist.[13] Des Weiteren besteht die Gefahr, dass Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten im gleichen Fall bei der Subsumtion unter Art. 4 EU-ErbVO "vertretbar" zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, woraus sich positive und negative Kompetenzkonflikte ergeben können.

[11] S. o. A.I. und Fn 7.
[12] Vgl. hierzu die rechtspolitische Diskussion um die kollisionsrechtliche Grundsatzanknüpfung "Staatsangehörigkeit" vs. "gewöhnlicher Aufenthalt". Ein Vorteil der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit gegenüber der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt wird darin gesehen, dass die Staatsangehörigkeit relativ leicht feststellbar ist und damit ein Mehr an Rechtssicherheit bietet, s. Buschbaum/Kohler, GPR 2010, 106, 111; Buschbaum, GS Hübner (2012), 589, 593; Dörner/Hertel/Lagarde/Riering, IPRax 2005, 1, 4; Geimer, Tagung LMU München 14.11.2012, zitiert bei Stretz, MittBayNot 2013, 115, 116; Lehmann, DStR 2012, 2085, 2086; Lorenz, ErbR 2012, 39, 43 f; Müller-Lukoschek (Fn 3), § 2 Rn 122; Remde, RNotZ 2012, 65, 72; Schurig, FS Spellenberg (2010), 343, 346 und 353; Simon/Buschbaum, NJW 2012, 2393, 2395; Süß, ZErb 2009, 342, 344; Vollmer, ZErb 2012, 227, 228 und 234; Volmer, Rpfleger 2013, 421, 422.
[13] So auch die Bedenken in der Stellungnahme Deutscher Notarverein v. 19.1.2010 zum Kommissionsvorschlag, S. 10 (abrufbar unter www.dnotv.de), ähnlich Hess, in: Dutta/Herrler (Fn 3) S. 134, Rn 7; Schaub, Hereditare (2013), 91, 113; Schurig, FS Spellenberg (2010), 343, 346.

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