Der verwitwete Erblasser (E) verbringt den Winter im warmen Italien und den Sommer in Deutschland, dabei hält er sich acht Monate pro Jahr in Italien und vier Monate pro Jahr in Deutschland auf. E besitzt ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit; er ist Eigentümer von Immobilien in Deutschland, Italien und Frankreich. E verstirbt, ohne eine Verfügung von Todes wegen errichtet zu haben. E hinterlässt zwei Kinder A und B, die sich über die Auseinandersetzung des Nachlasses streiten. Nachdem A und B sich nicht auf einen Teilungsplan einigen konnten, erhebt A vor einem italienischen Gericht eine Auseinandersetzungsklage nach Artt. 784 ff italienische ZPO (codice di procedura civile).[21] B erhebt daraufhin vor einem deutschen Gericht Erbteilungsklage. Sowohl das italienische als auch das deutsche Gericht stellen sich die Frage nach ihrer internationalen Zuständigkeit.

[21] Vgl. Cubeddu Wiedemann/Wiedemann, in: Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Länderbericht Italien, Rn 186 (S. 884).

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