Hält das Aufenthaltsgericht die Gerichtsstandsvereinbarung für wirksam, so hat es sich gemäß Art. 6 lit. b EU-ErbVO für unzuständig zu erklären und die Klage abzuweisen. Dies wirkt für das Staatsangehörigkeitsgericht gemäß Art. 7 lit. a EU-ErbVO unmittelbar zuständigkeitsbegründend.[66] Auf die Frage, ob dieses Prozessurteil Bindungswirkung für die Subsumtion des Staatsangehörigkeitsgerichts unter den Voraussetzungen des Art. 7 lit. b EU-ErbVO entfalten würde, kommt es daher nicht an.[67]

[66] Dutta, FamRZ 2013, 4, 6, Fn 23; Wilke, RIW 2012, 601, 604.
[67] Unzutreffend daher Müller-Lukoschek (Fn 3), § 2 Rn 233, die Art. 7 lit. a EU-ErbVO in dieser Fallkonstellation für überflüssig hält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge