Hält das Aufenthaltsgericht die Gerichtsstandsvereinbarung für wirksam, so hat es sich gemäß Art. 6 lit. b EU-ErbVO für unzuständig zu erklären und die Klage abzuweisen. Dies wirkt für das Staatsangehörigkeitsgericht gemäß Art. 7 lit. a EU-ErbVO unmittelbar zuständigkeitsbegründend.[66] Auf die Frage, ob dieses Prozessurteil Bindungswirkung für die Subsumtion des Staatsangehörigkeitsgerichts unter den Voraussetzungen des Art. 7 lit. b EU-ErbVO entfalten würde, kommt es daher nicht an.[67]
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