Die Erklärung einer Grundstücksauflassung mittels transmortaler Vollmacht, die kein unzulässiges Insichgeschäft darstellt, bedarf nicht der Zustimmung der Erben bzw. des Testamentsvollstreckers.

OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 34 Wx 259/14

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