Auf einen Blick
Die Entscheidungen des OLG Köln und OLG München zeigen, dass die zu allgemein gehaltene Abänderungsklausel in der Praxis nicht ausreichend ist. Der Gestalter sollte daher die Abänderungsklausel konkretisieren und die zulässigen Abänderungsmöglichkeiten ebenso aufzählen wie diejenigen, die nicht gewollt sind.
Autor: Von Dr. Manuel Tanck , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim
ZErb 10/2014, S. 269 - 272
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