1. Erbschaftsteuererklärung

Für den Bereich der Erbschaftsteuer gibt es keine allgemeine Steuererklärungspflicht. Eine Erklärungspflicht besteht nur nach vorheriger Aufforderung durch das Finanzamt (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO iVm § 31 Abs. 1 ErbStG). Dabei liegt es im Ermessen des Finanzamtes, eine Erklärung anzufordern. Das Finanzamt wird von einer Anforderung dann absehen, wenn keine Steuer anfällt, weil der Nachlass unterhalb der Erwerber- bzw. sonstigen Freibeträge liegt. Um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, den Verwaltungsaufwand und die Möglichkeit einer Steuererhebung zu prüfen, trifft den Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 ErbStG eine Anzeigepflicht hinsichtlich des Erwerbes von Todes wegen gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt.

(1) Anzeigepflicht, § 30 ErbStG

(a) Anzeigepflichtige Person

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist gem. § 30 Abs. 1 ErbStG vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Pflicht zur Anzeige durch den Erwerber entfällt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, § 30 Abs. 3 S. 1, 1. HS ErbStG. Seit der Erbschaftsteuerreform[2] besteht aber auch in diesen Fällen eine Anzeigepflicht des Erwerbers, wenn Auslandsvermögen im Nachlass vorhanden ist, § 30 Abs. 3 S. 1, 2. HS ErbStG. Befindet sich im Nachlass also auch Vermögen bei ausländischen Banken, trifft den Erben trotz gerichtlich oder notariell eröffneter Verfügung von Todes wegen eine Anzeigepflicht über Gegenstand und Wert des Erwerbs (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 3 ErbStG).

[2] Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018 mWv 1.1.2009.

(b) Anzeigefrist

Die dreimonatige Frist beginnt nach § 30 Abs. 1 ErbStG mit der Kenntniserlangung des Anzeigepflichtigen von dem Erbanfall. Die Frist ist für jeden Erwerber gesondert ab seiner jeweiligen Kenntnis zu berechnen. Die Anzeige durch einen von mehreren Erben lässt jedoch die Anzeigepflicht der übrigen Erben entfallen.[3]

Für die Fristberechnung ist zwischen dem Erbanfall aufgrund letztwilliger Verfügung und gesetzlicher Erbfolge zu unterscheiden. Bei einer letztwilligen Verfügung wird die zuverlässige Kenntnis regelmäßig nicht vor der gerichtlichen Eröffnung der letztwilligen Verfügung und dem Beginn der Ausschlagungsfrist liegen.[4] Bei noch nicht eröffnetem Testament haben die gesetzlichen Erben noch keine gesicherte Erkenntnis, ob der Erblasser sie überhaupt zu Erben eingesetzt hat. Selbst bei Vorliegen eines den Erben bekannten Testaments besteht bis zur gerichtlichen Eröffnung keine Kenntnis, da nicht auszuschließen ist, dass weitere letztwillige Verfügungen vorliegen, in denen der Erblasser das jeweils frühere Testament widerrufen und anderweitig verfügt hat. Bei Erben, die sowohl nach gesetzlicher Erbfolge als auch testamentarisch zu Erben berufen sind, liegt die erforderliche sichere Kenntnis daher frühestens mit der gerichtlichen Eröffnung vor. Werden mehrere Testamente aufgefunden und ist unklar, welches davon wirksam ist, besteht sichere Kenntnis der Erben erst mit der Erteilung des Erbscheins. Beruht der Anfall auf gesetzlicher Erbfolge, kann bei unklaren Verhältnissen ebenso erst mit der Erteilung eines Erbscheins sichere Kenntnis bestehen, da noch letztwillige Verfügungen aufgefunden bzw. vorgelegt werden können, die das gesetzliche Erbrecht des Erwerbers ausschließen.[5]

[3] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 45. EL 2013, § 30 Rn 7.
[4] BFH BStBl II 1982, 276, 277. Nach Ansicht von Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 30 Rn 5, beginnt der Fristlauf zudem nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.

(c) Nachträgliches Auffinden von Auslandsvermögen

Nach der bis zur Erbschaftsteuerreform geltenden Rechtslage war ein Erbe nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist aufgefundenes Nachlassvermögen gegenüber dem Finanzamt gem. § 30 Abs. 1 iVm Abs. 3 ErbStG anzuzeigen, wenn das Finanzamt bei einer gerichtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen keine Erbschaftsteuererklärung verlangt hatte. Diese Rechtsauffassung begründete der BFH damit, dass das Auffinden weiterer Nachlassgegenstände keinen zusätzlichen anzeigepflichtigen Erwerb iSv § 1 ErbStG darstellt, sondern auf dem ursprünglichen Erwerb von Todes wegen beruht, hinsichtlich dessen wegen der gerichtlichen Eröffnung keine Anzeigepflicht bestand.[6]

Nach der Neufassung des § 30 Abs. 3 ErbStG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz besteht aber bei Auslandsvermögen im Nachlass stets eine Anzeigepflicht des Erben, auch wenn der Erwerb auf einer gerichtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht. Hat der Erwerber bereits beim Erbfall von der Existenz des ausländischen Vermögens Kenntnis, muss er seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes seine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt gem. § 30 Abs. 3 S. 1, 2. HS ErbStG erfüllen. Tritt die Kenntnis erst später ein, bestand im Zeitpunkt des Erbfalls objektiv eine Anzeigepflicht und der Erbe muss den Erwerb noch anzeigen. Die Anzeige...

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