Einführung

Dabei geht es um die Kosten der letzten Krankheit, nicht um Aufwendungen im Todesfall, für die es bei den meisten Dienstherrn eigene Vorschriften gibt. Anspruch auf Beihilfe haben neben Beamten, Richtern, Berufssoldaten auch Versorgungsempfänger und Personen, die Bezüge nach dem früheren G 131 (Artikel 131 GG) erhalten, deren Witwen (Witwer) und Waisen. Das folgt aus den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts[4] ging es um die Witwe eines saarländischen Beamten, die beerbt wurde durch ihre Nichte.

[4] BVerwG (Fn 1).

1

Nach einem neueren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts[1] sind beamtenrechtliche Ansprüche auf Beihilfe dem Grunde nach vererblich, soweit nicht die Vererblichkeit durch das zugrunde liegende Beamtenrecht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine solche Entscheidung könne aber nicht durch eine Verwaltungsvorschrift vorgenommen werden; sie bedürfe vielmehr einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, die auch an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu messen sei, heißt es in der Entscheidung.[2] Damit kommt es darauf an, ob das maßgebende Beamtenrecht feststellt, dass Beihilfeansprüche nicht vererblich sind. Entsprechende Einschränkungen in den Beihilfevorschriften, die im Bund und in den Ländern ausschließlich im Verwaltungswege erlassen werden,[3] reichen nicht aus.

[2] BVerwG (Fn 1), 1437.
[3] Siehe dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band I – IV; Loseblattsammlung, Stand Oktober 2012.

I. Grundlegende Änderung

Das Urteil, das ergangen ist für das Beihilferecht des Saarlandes, ist eine Abkehr von jahrzehntelanger Rechtsprechung, nach der Ansprüche auf Beihilfe als (teilweise) nicht vererblich galten.[5] Vererblich war der Beihilfeanspruch nur, wenn er noch zu Lebzeiten des Berechtigten wenigstens beantragt wurde, auch wenn der Bescheid noch nicht ergangen war.[6] Diese erbrechtlich merkwürdige Situation (zum Todeszeitpunkt ausgezahlt: vererblich; festgesetzt, aber noch nicht ausgezahlt: vererblich; entstanden, aber nicht mehr beantragt: nicht vererblich), die daraus folgt, dass die Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art sind,[7] hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr dem Grunde nach bereinigt. Der Anspruch auf Beihilfe entstehe mit der ärztlichen Leistung.[8] Im Erbfall komme es deshalb darauf an, ob die Beihilfe in den Beihilfevorschriften als unvererblich erklärt wird und ob es dazu eine dies legitimierende Vorschrift im einschlägigen Beamtengesetz gibt. Das wäre von Dienstherr zu Dienstherr zu prüfen, weil Besoldung und Versorgung neuerdings wieder ausschließlich Ländersache sind.[9] Seit dem 1.4.2009 ist das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), das die Grundsätze in der Vergangenheit für sämtliche Beamten von Bund und Ländern enthielt, mit Ausnahme des Kapitels II sowie des § 135 außer Kraft getreten und durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ersetzt worden. Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist entfallen.[10] Zuständig für Besoldung und Versorgung ihrer Beamten sind nunmehr ausschließlich die Bundesländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), die inzwischen eigene Landesbeamtengesetze erlassen oder das vorhandene Recht angepasst haben.[11] Durch die dadurch eingetretene "Reföderalisierung"[12] des Beamtenrechts ist ein bunter Fleckenteppich entstanden, der dazu zwingt zu prüfen, nach welchem Recht der Verstorbene besoldet oder versorgt worden ist.

[5] BVerwGE 16, 68; BVerwGE 50, 292; BVerwG Buchholz 238.911; Tanck in: Damrau, PraxKomm, 2004, § 1922 Rn 99; Staudinger/Marotzke, §§ 1922-1966 (2008), § 1922 Rn 367; MüKo/Leipold, 2010, Band 9, Einl. 201; Große-Boymann in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2011, § 1922 Rn 67.
[6] Staudinger/Marotzke, aaO, mit weit Nachw.; Schröder/Beckmann/Weber (Fn 3), Band I, Teil III, § 10 BBhV Rn 19 ff.
[7] Lange, Erbrecht, 2011, Kap. 2 Rn 2.
[8] BVerwG (Fn 1), 1436.
[9] Schnellenbach , Beamtenrecht, 7. Aufl. 2011, § 1 Rn 10.
[10] Schnellenbach, aaO, § 1 Rn 1.
[11] Baden-Württemberg: Landesbeamtengesetz (LBG) v. 9.11.2010 (GBl S. 793); Bayern: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) v. 29.7.2008, GVBl S. 500; Berlin: Landesbeamtengesetz (LBG) v. 19.3.2009, GVBl S. 70; Brandenburg: Landesbeamtengesetz (LBG) v. 3.4.2009, GVBl I S. 26; Bremen: Bremisches Beamtengesetz v 22.12.2009, BremGBl S. 17; Hamburg: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) v. 15.12.2009, GVBl S. 405; Hessen: Hessisches Beamtengesetz (HBG) v, 11.1.1989, GVBl S. 61; Mecklenburg-Vorpommern: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) v. 17.12.2009 , GVOBl S. 687; Niedersachsen: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) v. 25.3.2009, Nds. GVBl S. 72; Nordrhein-Westfalen: Beamtengesetz (LBG NRW) v. 21.4.2009, GV. NRW S. 224; Rheinland-Pfalz: Landesbeamtengesetz v. 20.10.2010, GVBl S. 319; Saarland: Saarländisches Beamtengesetz (SBG) v. 11.3.2009 (Amtsbl. S. 514); Sachsen: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) v. 12.5.2009, SächsGVBl S. 194; Sachsen-Anhalt Beamtengesetz v. 19.2.1998, G...

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