Der Erblasser sollte bei der Anordnung des Geldvermächtnisses zudem festlegen, ob das Vermächtnis in einer Summe oder ratierlich zu erfüllen ist.

 
Praxis-Beispiel

"Der Vermächtnisanspruch ist in 2 der Höhe nach gleichen Raten zu erfüllen. Die erste Rate ist 3 Monate nach meinem Ableben, frühestens jedoch 3 Monate nach der gerichtlichen Eröffnung meiner letztwilligen Verfügung zu erfüllen; die zweite Rate ist weitere 3 Monate nach der ersten Rate zu erfüllen."

Bei einer Leistungsverpflichtung in Raten kann zum Schutz des Vermächtnisnehmers auch die Verpflichtung zur Gewährung von Sicherheiten ratsam sein.

 
Praxis-Beispiel

"Der mit dem Vermächtnis Beschwerte hat sich wegen des Vermächtnisses in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen."

Durch ein Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB) kann dem beschwerten Erben auch gestattet werden, anstelle des vermachten Geldbetrags Finanzinstrumente zu übertragen.[47]

 
Praxis-Beispiel

"Das Vermächtnis kann auch nach der freien Wahl des beschwerten Erben durch Übertragung von Wertpapieren oder sonstiger Finanzinstrumente aus meinem/meinen Depot(s) in Höhe des Nennwerts des Geldvermächtnisses erfüllt werden. Der Wert der ausgewählten Wertpapiere/Finanzinstrumente muss am Tage der Auswahlentscheidung dem Nennwert des Geldvermächtnisses entsprechen. Die Auswahl hat innerhalb von 6 Monaten nach meinem Ableben zu erfolgen, frühestens jedoch 3 Monate nach der gerichtlichen Eröffnung meiner letztwilligen Verfügung. Die Übertragung an den Vermächtnisnehmer hat unverzüglich nach Auswahl der Wertpapiere oder sonstigen Finanzinstrumente zu erfolgen."

Der Erblasser kann auch dem Vermächtnisnehmer oder einem Dritten das Wahlrecht einräumen.

[47] Da bei einem Wahlvermächtnis keine Leistung an Erfüllungs statt vorliegt, werden durch diese Gestaltung auch ungewollte ertragsteuerliche Folgen vermieden (vgl. hierzu Stein, ZEV 2011, 520, 522).

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