Die Fälle, in denen der Erblasser die vermachte Geldsumme nicht zahlenmäßig, sondern wertmäßig durch die Höhe des Werts eines bestimmten Gegenstands bestimmt, sind in der Praxis verhältnismäßig selten, so dass die Darstellung hier gestrafft erfolgen kann. Es ergeben sich hierbei wie bei jedem Geldvermächtnis die vorstehend erläuterten Probleme der Anpassung an wirtschaftlich geänderte Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls. Zusätzlich besteht bei einem Geldwertvermächtnis die Schwierigkeit der Wertbestimmung des Bezugsgegenstands und es stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung. Der Erblasser sollte beiden Auslegungsfragen vorbeugen und den Zeitpunkt und gegebenenfalls die gewünschte Art und Weise der Wertermittlung bestimmen.

 
Praxis-Beispiel

"Ich vermache … einen Geldbetrag in Höhe des Verkehrswerts meiner Eigentumswohnung ... zum Zeitpunkt meines Ablebens."

"(Ggf.) Der Verkehrswert ist nach den jeweils geltenden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Das Vermächtnis ist fällig innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, jedoch nicht, bevor der Erbschaftsteuerbescheid erteilt ist."

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