Der Beschwerdeführer legte neben den Bescheinigungen der "District Probate Registry" eine Kopie eines handschriftlichen Testaments vor. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO ist es in Fällen, in denen die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügend, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Daher prüfte das OLG auch diese Nachweismöglichkeit. Es führte diesbezüglich aus, dass lediglich ein privatschriftliches Testament vorliege, das die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO folglich nicht erfüllen könne. Nach Schurig soll allerdings ein ausländisches "probate" ein Testament nachträglich zu einem "in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen" machen können.[49] § 35 Abs. 1 S. 2 GBO ist grds. auch auf ausländische öffentliche Urkunden anwendbar.[50] Da diese Vorschrift allerdings allein das notariell beurkundete, nicht das notariell beglaubigte Testament meint, ist die Annahme, ein öffentliches Testament könne auch nachträglich geschaffen werden, abzulehnen. Weiter ist zu beachten, dass die Prüfung der Wirksamkeit des Testaments durch das englische Gericht aufgrundlage des englischen Rechts erfolgte. Das inländische Grundstück unterliegt dagegen in keinem Fall englischem Erbrecht. War die Erblasserin englische Staatsangehörige (dies kann der Entscheidung nicht entnommen werden), dann bestimmt sich die Rechtsnachfolge in das verfahrensgegenständlich Grundstück aus deutscher Sicht aufgrund der Rückverweisung des nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB berufenen englischen Rechts nach dem Erbrecht des BGB (Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 EGBGB, siehe oben unter II.3; Ausnahmen können sich aus der gesonderten Teilfragenanknüpfung nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht[51] bzw. nach Art. 26 EGBGB ergeben). Die vom englischen Gericht aufgrundlage englischen Rechts durchgeführte Prüfung hat für das Erbrecht des BGB jedoch keine Bedeutung. Folglich kann die englische Testamentsbestätigung das privatschriftliche Testament nicht nachträglich zu einem öffentlichen machen. War die Erblasserin nicht englische Staatsangehörige, dann bestimmt sich ihre Rechtsnachfolge aus deutscher Sicht schon von vornherein nicht nach englischem Recht.

[49] Soergel/Schurig (o. Fn 5), Art. 25 Rn 73 f.
[50] Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann (o. Fn 40), § 35 Rn 62; Wilsch in Hügel (o. Fn 29), § 35 GBO Rn 85.
[51] Das Übereinkommen ist im Verhältnis zu Großbritannien anwendbar, vgl. Jayme/Hausmann (o. Fn 9), Nr. 60 Fn 10.

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