Nach englischem materiellem Erbrecht geht der Nachlass mit dem Erbfall zunächst auf einen Zwischenberechtigten, den sog. personal representative, über. Dieser Nachlassabwickler wird, wenn er im Testament ernannt ist, als executor, wenn er vom Gericht bestellt wird, als administrator bezeichnet.[2] Das englische Nachlassgericht prüft die Echtheit und Gültigkeit eines vom Erblasser hinterlassenen Testaments sowie die Einsetzung der executors. Neben der Vorlage des Testaments ist gegebenenfalls insbesondere ein Nachweis über die Auslegung des Testaments zu erbringen.[3] Die diesbezügliche Beurkundung des Gerichts wird "probate" genannt. Es handelt sich demzufolge um eine Testamentsbestätigung.[4] In unstreitigen Fällen erteilt das Gericht "probate in common form". Dies wird oftmals als der Erteilung eines Erbscheins vergleichbar angesehen.[5] Die Bestätigung kann ohne bindende Zuständigkeitsverteilung bei einem probate registry beantragt werden. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang das principal registry in London und die elf district registries,[6] insbesondere das "District Probate Registry at Brighton".

[2] Odersky in: Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. (2007), Großbritannien Rn 12.
[3] Odersky, Die Abwicklung deutsch-englischer Erbfälle (2001), 169.
[4] Odersky (o. Fn 3), 108, 168 f.
[5] Henrich in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht III, 82. Ergl. (2011), Großbritannien Grdz. C Rn 87; Odersky (o. Fn 3), 108; aA insb. Soergel/Schurig, BGB X (1996), Art 25 Rn 74.
[6] Odersky in: Süß (o. Fn 2), Großbritannien Rn 91.

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