Dass die Frage der Anerkennung ausländischer Erbbescheinigung von manchen[21] im Zusammenhang mit den Vorschriften der § 108 f FamFG diskutiert wird, kann damit zu erklären versucht zu werden, dass vielfach eine Differenzierung zwischen dem eigentlich legitimierenden Akt (der Bescheinigung) und dem diesem zugrunde liegenden gerichtlichen Beschluss unterbleibt.[22] So knüpft das deutsche Recht die legitimierende Wirkung in den §§ 2365 ff BGB, 35 GBO an den "Erbschein". Der Erbschein selbst ist keine gerichtliche (oder behördliche) Entscheidung. Er ist nur ein Zeugnis. Seiner Erteilung liegt ein gerichtlicher Beschluss zugrunde. Dies spricht nun § 352 FamFG ganz deutlich aus, galt aber auch schon – was teilweise verkannt wurde – unter Geltung des FGG.[23] Bescheinigung und gerichtlicher Beschluss sind auch im Anerkennungsrecht zu trennen. So ist es beispielsweise dogmatisch ungenau, wenn etwa im Verhältnis zu Österreich verschiedentlich davon gesprochen wird, ausländische Erbnachweise könnten dann gem. § 108 f FamFG anerkannt werden, wenn ihnen materielle Rechtskraft zukommt, wie dies etwa bei der österreichischen "Einantwortungsurkunde" der Fall sei. Die "Einantwortungsurkunde" – der Begriff wird seit der Reform des österreichischen Außerstreitgesetzes (des Pendants zum deutschen FamFG) zum 1.1.2005 in der österreichischen Rechtssprache nicht mehr verwendet – als Urkunde war lediglich die Form, in der die Einantwortung als gerichtlicher Beschluss erging.[24] (Beschränkte) materielle Rechtskraft[25] kommt damit dem Beschluss zu, nicht der Urkunde. Dieser ist Gegenstand der verfahrensrechtlichen Anerkennung; nicht die (Einantwortungs-)Urkunde.
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