Für die Rückforderung eines Gesellschaftsanteils von zentraler Bedeutung ist das sog. Trennungsdogma, wonach zwischen dem Rechtsverhältnis aus dem Schenkungsvertrag und dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zu unterscheiden ist, mit der Maßgabe, dass beide Rechtsverhältnisse grundsätzlich von einander unabhängig sind und eigenen Regeln folgen.[2]

Das hat zur Konsequenz, dass ein Rückforderungsanspruch nach Schenkungsrecht nur durchgesetzt werden kann, wenn die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder die übrigen Gesellschafter nachträglich zustimmen.[3]

Insofern kann der Schenker auf die Durchsetzbarkeit eines etwaigen Rückforderungsanspruchs nur vertrauen, wenn der Gesellschaftsvertrag die Rückübertragung zulässt und der Schenker mit einem Zwerganteil beteiligt bleibt, kraft dessen er eine Änderung des Gesellschaftsvertrags verhindern kann. Um zu vermeiden, dass der Rückforderungsanspruch durch eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils "leer laufen" kann, ist ferner die Übertragbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung auszuschließen. Ferner muss als flankierende Maßnahme die Unkündbarkeit des Gesellschaftsverhältnisses für den Zeitraum sichergestellt werden, in dem es zur Rückforderung kommen kann.

Das grundsätzliche Trennungsdogma schließt es aber nicht aus, dass das Schenkungsrecht in einzelnen Bereichen die Wertungen des Gesellschaftsrechts zu beachten hat, wie insbesondere beim Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und bei der Formulierung vertraglicher Rückforderungsrechte; dies wird noch aufzuzeigen sein.

[2] BGH, NJW 1990, 2616, 2618; K. Schmidt, BB 1990, 1992, 1995; Wiedemann/Heinemann, DB 1990, 1649, 1655; Mayer, ZGR 1995, 93, 101; Jülicher, ZGR 1996, 82, 89 ff.
[3] BGH, NJW 1990, 2616, 2618; Stenger, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl. 2005, § 25 Rn 1.

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