Entsprechende Einwände bestehen gegen die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts gem. den §§ 346 ff BGB.[51] Die grundsätzliche Verpflichtung des Beschenkten, nach Ausübung des Rücktrittsrechts die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB), wird meist nicht sachgemäß sein.
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