Entsprechende Einwände bestehen gegen die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts gem. den §§ 346 ff BGB.[51] Die grundsätzliche Verpflichtung des Beschenkten, nach Ausübung des Rücktrittsrechts die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB), wird meist nicht sachgemäß sein.

[51] Dazu: Stenger, in: Sudhoff, Unternehmensnachfolge, 5. Aufl. 2005, § 25 Rn 22; Jülicher, ZEV 1998, 201, 203 ff.

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