a) Rückforderung wegen Nichtvollziehung der Auflage

Unterbleibt die Vollziehung einer Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen (§ 527 Abs. 1 BGB).

Erforderlich ist, dass entweder die Vollziehung der Auflage unmöglich geworden ist (§ 326 Abs. 5 BGB) oder dass trotz Fristsetzung die Auflage nicht oder nicht ordnungsgemäß vollzogen worden ist (§ 323 Abs. 1 BGB).[26] Die Fristsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn einer der Sonderfälle des § 323 Abs. 2 bis 5 BGB vorliegt.[27]

Von der Weigerung, eine Auflage iSd § 527 BGB zu vollziehen, kann nur gesprochen werden, wenn der Beschenkte zur Vollziehung einen Vermögensaufwand entweder aus dem Geschenk oder aus seinem Wert erbringen müsste.[28] Hieran fehlt es, wenn sich der Beschenkte lediglich weigert, vorbehaltene Nutzungsrechte zu erfüllen.[29] Vorbehaltene Nutzungsrechte stellen keine Auflagen iSd § 527 BGB dar; sie mindern lediglich den Wert des Geschenks.[30] Würde sich der Beschenkte aber weigern, zugesagte Versorgungsleistungen zu erbringen, wäre darin eine Weigerung des Auflagenvollzugs zu sehen.[31]

Die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht beinhaltet die Rückabwicklung aller gezogenen Nutzungen und sämtlicher Verwendungen, soweit nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB eine Entreicherung vorliegt.[32] Damit sind erhebliche Berechnungs- und Beweisschwierigkeiten verbunden.[33]

[26] Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 527 Rn 4.
[27] Weidenkaff, in; Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 527 Rn 4.
[28] Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 527 Rn 4.
[29] Mayer, Der Übergabevertrag, 2. Aufl. 2001, Rn 505.
[31] BGHZ 107, 156, 160.
[32] Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht, 6. Aufl. 2010, Kap.3 Rn 89.
[33] Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht, 6. Aufl. 2010, Kap.3 Rn 89.

b) Sonstige Rückforderungsgrundlagen

Die anderen Rückforderungsgrundlagen die iZm der reinen Schenkung dargestellt wurden, sind auch auf eine Auflagenschenkung anwendbar,[34] es sei denn, es handelt sich um die Nichtvollziehung einer Auflage, deren Rechtsfolgen abschließend durch § 527 BGB geregelt werden.

Im Rahmen des § 530 BGB kann die hartnäckige Weigerung, ein vom Schenker vorbehaltenes Recht zu erfüllen, wie etwa die Einräumung eines Nießbrauchs, als grober Undank zu qualifizieren sein.[35]

[34] Waldner, Vorweggenommene Erbfolge, 2004, Rn 119; Mayer, Der Übergabevertrag, 2. Aufl. 2001, Rn 505; Burandt/Leplow, Immobilien in Erbschaft und Schenkung, 2001, Rn 260.
[35] Mayer, Der Übergabevertrag, 2. Aufl. 2001, Rn 505.

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