Fall 2

Der Nachlasspfleger rechnet damit, dass die Erbensuche noch einige Jahre dauern wird. Er will das vorhandene hohe Euro-Guthaben in 100 goldenen Krügerrand (mit je 31, 1 Gramm Feingold) anlegen. Ist das zulässig?

Der Nachlasspfleger hat Geld verzinslich anzulegen (§§ 1806, 1807 BGB). Die Geldanlage in Aktien, Grundstücken, Gold etc. bedarf der Genehmigung des Nachlassgerichts (§§ 1960, 1915, 1811 BGB). Eine solche andere Anlegung als die in § 1807 BGB vorgeschriebene kann das Gericht (Rechtspfleger) nur verweigern, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider laufen würde. Das LG Kempten[4] hat in einem Fall, in dem der Betreute schon ein Kilogramm Gold besaß, den Kauf eines weiteren Kilobarrens Gold genehmigt; das Vermögen des Betreuten belief sich auf 400.000 EUR und ein Kilo Gold war bereits vorhanden; der Betreuer konnte sich auf den Wunsch des Betreuten stützen. Beim Nachlasspfleger ist die Lage anders. Er ist Vertreter der unbekannten Erben, er kann sich allenfalls auf deren mutmaßlichen Willen stützen, durch einen Kursgewinn zu profitieren und nicht durch Kursverluste zu verlieren. Da dies nicht vorhersehbar ist, wird eine Genehmigung ausscheiden. Im Übrigen ist das Genehmigungsverfahren so langwierig (Verfahrenspfleger, Gutachten, §§ 40 II, 41 III FamFG), dass ohnehin bei sich schnell ändernden Preisen der Preis bis zur Rechtskraft der Genehmigung mit dem Preis bei Beantragung nicht mehr übereinstimmt, der Beschluss also oft überholt wäre.

[4] FamRZ 2009, 724.

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