Am 4. Februar 2010 unterzeichneten die Justizministerinnen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich, Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Mme Michèle Alliot Marie, ein "Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft".[1] Ziel dieser Vereinbarung ist nach der Mitteilung des BMJ[2] die Schaffung eines attraktiven Güterstands, der – vor allem in grenzüberschreitenden Ehen – die Möglichkeit bietet, einen beiden Rechtsordnungen bekannten Güterstand zu wählen und die komplizierten Antworten des Internationalen Privatrechts zu vermeiden. Von anderer Seite wird vorgetragen, dass in grenzüberschreitenden Ehen die Entscheidung für das Güterrecht eines der beiden Staaten die Eheleute leicht in Verlegenheit bringen könne.[3] Der deutsch-französische Wahlgüterstand gebe hier die Möglichkeit zu einer "neutralen" Option. Das Abkommen ist als "Initialzündung" gedacht. Das Abkommen muss noch von den Parlamenten in beiden Staaten werden. Bis zum Inkrafttreten wird daher voraussichtlich noch ein Jahr verstreichen.[4] Man hofft, dass weitere EU-Mitgliedstaaten dem Abkommen beitreten werden und der Wahlgüterstand auf diese Weise über Frankreich und Deutschland hinaus Verbreitung findet.

[1] Abrufbar auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Justiz – www.bmj.de. (http://www.bmj.bund.de/files/-/4320/Abkommen %20zwischen %20der %20Bundesrepublik %20Deutschland %20und %20der %20Franz %C3 %B6sischen %20Republik %20 %C3 %BCber %20den %20Wahl-G %C3 %BCterstand.pdf).
[2] Mitteilung für die Presse vom 13. Januar 2010, www.bmj.bund.de (http://www.bmj.bund.de/enid/0,410393636f6e5f6964092d0936343837093a095f7472636964092d0936363634/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html).
[3] Simler, La Semaine Juridique – Edition notariale v. 21. Mai 2010, S. 52.
[4] Vgl. den Hinweis von Gnan, ZEV 2010, 238.

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