Der Betroffene ist infolge eines Verkehrsunfalls schwerstbehindert. Er lebt in einem Heim und besucht eine beschützende Werkstatt. Zu den insoweit entstehenden Kosten, die er nur teilweise aus eigenem Einkommen aufbringen kann, leistet der Landschaftsverband als Träger der Sozialhilfe einen Zuschuss.

Für den Betroffenen wurde 2002 eine Betreuung u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet. Betreuerin war zunächst die Mutter des Betroffenen. Nachdem diese am 17.8.2008 verstarb, wurde der Beteiligte zu 3), der Bruder des Betroffenen, zum Betreuer bestellt.

Gesetzliche Erben nach ihrer Mutter sind der Betroffene und der Beteiligte zu 3) zu je 1/2. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung und Fondsanteilen. Der Nachlasswert beträgt jedenfalls 50.000 EUR. Zur Regelung der Nachlassangelegenheit bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2), einen Onkel des Betroffenen, zum Ergänzungsbetreuer.

Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 29.9.2009 erklärte der Beteiligte zu 2) für den Betroffenen die Ausschlagung der Erbschaft und ließ für die Erklärung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragen. Mit dem Genehmigungsantrag wurde dem Vormundschaftsgericht ein Vertrag zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem Betroffenen – vertreten durch den Beteiligten zu 2) – vorgelegt. In diesem verpflichtet sich der Beteiligte zu 3), dem Betroffenen im Hinblick auf die Ausschlagung und vorbehaltlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung "nach billigem Ermessen solche Geld- und Sachleistungen zukommen zu lassen, die zur Verbesserung seiner Lebensqualität beitragen, auf die der Sozialhilfeträger aber … nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die … gewährten Sozialleistungen anrechenbar sind".

Das Amtsgericht hat die Genehmigung der Ausschlagungserklärung mit der Begründung verweigert, dass diese sittenwidrig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) namens des Betroffenen mit der weiteren Beschwerde.

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