Die Beschwerde ist unbegründet.

I.

Es sind die Tatsachen für festgestellt zu erachten (§ 352e Abs. 1 S. 1 FamFG), die erforderlich sind, der Beteiligten zu 1 den von ihr mit notarieller Urkunde vom 8.6.2021 beantragten Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist.

Der Erblasser ist nicht im Wege gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, und den drei gemeinsamen Kindern, den Beteiligten zu 2 bis 4, beerbt worden, sondern aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 11.2.2021 allein von der Beteiligten zu 1.

1. Der am 25.5.1948 geborene und am 31.3.2021 verstorbene Erblasser war seit dem 1.12.1971 mit der am 18.9.1953 geborenen Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, der am 28.4.1972 geborene Beteiligte zu 2, der am 27.12.1979 geborene Beteiligte zu 3 und der am 12.3.1974 geborene Beteiligte zu 4.

Der Erblasser und seine Ehefrau besprachen am 31.8.2020 mit dem Notar U. A. eine Testamentserrichtung, der ihnen mit Schreiben vom 11.1.2021 (Bl. 7 f. d. A.) einen Urkundsentwurf übersandte (Bl. 9–13 d. A.). Dieser Entwurf sah vor, dass die Eheleute sich gegenseitig zum alleinigen Vollerben des erstversterbenden Ehepartners einsetzen und sie ihre drei Söhne als Schlusserben zu gleichen Teilen bestimmen. Die getroffenen Verfügungen sollten "bindend" sein, wobei der länger lebende Ehepartner berechtigt sein sollte, die Schlusserbfolge in vollem Umfang innerhalb der gemeinschaftlichen Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) abzuändern. Ferner waren eine Pflichtteilsklausel und Bestimmungen zum Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB und zur Beerdigung/Grabpflege vorgesehen.

Mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 11.2.2021 (Bl. 3 der Testamentsakten 10 IV 340/21 AG Geestland), die die Beteiligte zu 1 mitunterzeichnete, bestimmte der Erblasser:

Zitat

"H. W. H. H. und K. geborene E. wollen unseren Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben."

Hochachtungsvoll“

Es folgt zunächst die Unterschrift des Ehemanns, darunter die Unterschrift der Beteiligten zu 1.

Am 31.3.2021 verstarb der Erblasser.

Mit Schreiben vom 21.4.2021 (Bl. 1 der Testamentsakten) reichte der Notar das Testament beim Nachlassgericht ein.

2. Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 11.2.2021 ergibt, dass der Erblasser und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, sich gegenseitig als alleinige Vollerben eingesetzt und beim Tod des überlebenden Ehegatten die drei gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 4, als Schlusserben zu je 1/3 bestimmt haben.

a) Die Eheleute haben das gemeinschaftliche Testament formwirksam errichtet, indem es der Ehemann eigenhändig geschrieben und unterschrieben und die Ehefrau diese Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet hat (§ 2247 Abs. 1, § 2267 S. 1 BGB).

b) Diese Erklärung der Eheleute ist mit Testierwillen erfolgt. Es handelte sich nicht nur um einen Entwurf.

Zwar haben die Eheleute ihre gemeinsame Erklärung nicht mit einer Überschrift wie "Testament" o. ä. versehen und die Formulierung "Hochachtungsvoll" könnte darauf hindeuten, dass die Erklärung an den Notar übersandt werden sollte, um mit ihm einen Termin für die Beurkundung des "Berliner Testaments" zu vereinbaren.

Doch hat das AG den Testierwillen der Eheleute am 11.2.2021 zutreffend festgestellt.

Zum einen kann ein gemeinschaftliches Testament bei Einhaltung der oben genannten Formvorschriften auch in einem Brief an einen Dritten enthalten sein (Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2247 Rn 5).

Zum anderen ergibt sich der Wille der Eheleute, durch diese Erklärung ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, aus der Anhörung der Beteiligten zu 1 durch das AG. Sie hat erklärt, ihr Ehemann habe trotz der gemeinsamen Absicht, zum Notar A. zu gehen, das "Testament vom 11.2.2021" errichtet und zu ihr gesagt, "er möchte, dass wir abgesichert sind", "falls etwas dazwischen kommt".

Obwohl die Beteiligte zu 1, deren gesetzlicher Erbteil nach dem Erblasser nur ½ beträgt, ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Auslegung der Erklärung hat, besteht für den Senat kein Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angabe. Der am 25.5.1948 geborene Ehemann befand sich bereits in seinem 73. Lebensjahr, die Eheleute hatten sich daher vom Notar über ihre erbrechtlichen Fragen und Verhältnisse beraten lassen und ihre gemeinsame Erklärung vom 11.2.2021 bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Vererbung ("vererben") des Vermögens der Eheleute ("unseren Restbesitz") geregelt werden sollte.

c) Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ergibt, dass der Wille der Eheleute bei Unterzeichnung darauf gerichtet war, dass sie sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben beim Tod des überlebenden Ehegatten einsetzen.

Zwar haben die Eheleute sich insoweit auf den Begriff "Berliner Testament" beschränkt, ohne die Einzelheiten der von ihnen gewollten Erbfolge anzugeben, sodass ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine wirksame Erbeins...

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