Um keinesfalls in die Gefahr einer Interessenkollision zu geraten, wenn ich mehrere Miterben vertrete, achtete ich die gesamte Zeit hinweg darauf, lediglich meinen Mandanten anwaltlich zu vertreten. Mit ihm hatte ich einen schriftlichen Anwaltsvertrag und auch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen. Allerdings ließ ich mir in der ersten Erbenversammlung per Beschluss zusagen, dass mein Honorar aus dem Nachlassvermögen entnommen werden darf. Ich erhielt, durch entsprechende Beschlüsse abgesichert, auch im Laufe der Zeit mehrfach Vorschusszahlungen. In der letzten Erbenversammlung wurde dann die Höhe des Gesamthonorars festgelegt und per Beschluss bestätigt. Immer ließ ich mir auch die Befugnis zur Auszahlung vom Nachlasskonto bestätigen. Die Sparkasse führte die beschlossenen Auszahlungen nach Vorlage des Versammlungsprotokolls durch.

Nach langer hitziger Diskussion erreichte ich auch die Zusage der Miterben, dass sämtliche von meinem Mandanten bezahlten Honorarvorschüsse, Gutachterkosten und sonstige Auslagen aus dem Nachlass zu erstatten sind. Denn ohne die finanziellen Vorleistungen meines Mandanten wäre die Beendigung dieser Erbengemeinschaft niemals möglich gewesen.

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