Das Angebot von lasthello.de erlaubt dem Nutzer zu Lebzeiten über seine im Internet gespeicherten Profildaten und online abgeschlossene Nutzungsverträge zu verfügen. Die Debatte um den sog. Digitalen Nachlass hatte nach dem Tod einer 15-Jährigen und einem anschließenden Streit um den Zugang zu ihrem Social-Media-Konto Fahrt aufgenommen. Der BGH nahm schließlich die Vererblichkeit des Nutzungsvertrags gem. § 1922 BGB an mit der Folge, dass die hinterbliebenen Eltern die Herausgabe der Nutzerdaten von dem Social-Media-Unternehmen verlangen durften.[24]

[24] Es stünden weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen, siehe BGH, Urt. v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, NJW 2018, 3178.

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