Auf einen Blick

Da sich der Unternehmer frühzeitig mit seinem Ableben beschäftigen sollte, der Unternehmertod sich meist nicht vollständig absichern lässt und Eventualitäten nach dem Unternehmertod nicht immer vorhergesehen werden können, haben Bedingungen in Unternehmertestamenten durchaus praktische Bedeutung.

Bedingungen werden in Unternehmertestamenten häufig zur Sanktionierung bestimmter Verhaltensweisen und der Nichtbeachtung von Auflagen bzw. zur Erzwingung von Auflagen eingesetzt.

Aufgrund der mit der Einsetzung von Bedingungen zwangsläufig verbundenen, häufig unerwünschten konstruktiven Vor- und Nacherbfolge sollte eine bedingte Erbeinsetzung jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn andere Gestaltungsmittel nicht in Frage kommen.

Aufgrund des hohen gesellschaftsrechtlichen Konfliktpotenzials bei der zeitlich gestaffelten Erbeinsetzung verschiedener Personen stellt auch die ausdrücklich angeordnete Vor- und Nacherbschaft den Berater vor diverse Schwierigkeiten. Dieser sollte vorrangig zum Gestaltungsmittel des aufschiebend oder auflösend bedingten Vermächtnisses oder zum Bestimmungsvermächtnis gemäß § 2151 BGB greifen und die Schwebezeit zwischen Erbfall und Bedingungseintritt möglichst umfassend regeln.

Alternativ kommt die Anordnung einer Auflage ohne Verknüpfung mit einer Bedingung in Betracht, da die Auflage eine nicht zu unterschätzende Flexibilität bietet und dem Unternehmer über seinen Tod hinaus reichende Einflussmöglichkeiten gibt. Zwecks Durchsetzung der Auflage sollte dann aber sinnvollerweise Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Autor: von Giuseppe Pranzo, LL. M.,Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Stuttgart

ZErb 9/2021, S. 337 - 344

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