Bedauerlich ist, dass ein Einwilligungsvorbehalt auch in Zukunft nur bei einer Betreuung angeordnet werden kann, § 1825 BGB nF. Das bedeutet, dass eine Person, die eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hat, nicht ohne Betreuung an selbstschädigendem Handeln gehindert werden kann. Es wird daher weiter mühsam sein, den Betreuungsgerichten zu verdeutlichen, dass der Bevollmächtigte, der dann auch Betreuer ist, ausschließlich auf der Grundlage der Vorsorgevollmacht handelt. Dadurch muss nach hier vertretener Ansicht der Bevollmächtigte von den Pflichten eines Betreuers z.B. zur Vorlage von Vermögensverzeichnissen und zur Rechnungslegung freigestellt sein, da er ja nicht als solcher handelt und sonst die Selbstbestimmung durch eine Vorsorgevollmacht und die mit ihr (ggf. im – stillschweigend – vereinbarten Auftragsverhältnis) verbundenen Freiheiten beeinträchtigt würden. Eine Kontrolle des Gerichts darf sich nur auf die mit dem Einwilligungsvorbehalt direkt betreffende Sachverhalte erstrecken, wodurch sich die zulässigen Anforderungen an einen entsprechendem Bericht ergeben.

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