Ein großer Schritt in der Professionalisierung der Berufsbetreuungen ist die Registrierungspflicht mit ihren Voraussetzungen wie dem Sachkundenachweis gem. §§ 23 ff. BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz, welches das Betreuungsbehördengesetz ersetzt), wobei Einzelheiten einer noch nicht erlassenen Verordnung vorbehalten sind (§ 23 Abs. 4 BtOG). Die Registrierung erfolgt nach Sitz oder Wohnsitz des Betreuers bei seiner "Stammbehörde" und hat verschiedene Anzeigepflichten des Betreuers zur Folge. Ein Effekt wird sein, dass die Zahl und ggf. auch die Qualität der Betreuungen besser ermittelt werden können.

Den selten eingesetzten Gegenbetreuer wird es nicht mehr geben. Dafür wird die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers die Regel, um für Vertretungssituationen besser vorzusorgen, § 1817 Abs. 4 BGB nF. Der Rechtsverkehr braucht den Verhinderungsfall nicht zu prüfen.

Sind nach dem Wortlaut des § 1897 Abs. 3 BGB aF nur Mitarbeiter von stationären Einrichtungen von der Betreuungsführung ausgeschlossen, weitet dies § 1816 Abs. 6 BGB nF auf alle Mitarbeiter von Einrichtungen oder Diensten aus, die den Betreuten versorgen, also insbesondere auch auf solche von ambulanten Pflegediensten.

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