Der Anfall von Grunderwerbsteuer bei Übernahme durch einen Miterben, aber auch steuerrechtliche Konsequenzen einer Nießbrauchsbestellung sind klärungsbedürftig.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1. a) ErbStG definiert, in welchen Fällen Deutschland einen Erwerb unbeschränkt besteuert, d. h. wann der weltweite Erwerb, unabhängig von der Belegenheit des Vermögens, in Sonderheit die Immobilie in der Schweiz, der Erbschaftsteuer unterliegt.

Erwerbe im Ausland unterfallen anderen rechtlichen Gegebenheiten als im deutschen Inland. Die §§ 3 und 7 ErbStG rekurrieren hingegen auf Erwerbe aufgrund von Erwerbsfiguren des deutschen Rechts. Gleichwohl ist es herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass darauf abgestellt werden muss, ob der Erwerb gemäß ausländischem (also hier Schweizer) Recht wirtschaftlich einem Rechtsinstitut nach deutschem Recht vergleichbar ist.[5] Im vorliegenden deutsch-schweizerischen Erbfall bleibt zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (= DBA) zwischen beiden Staaten geschlossen wurde, um zu verhindern, dass Vermögenswerte, für die zwei Staaten das Besteuerungsrecht beanspruchen, doppelt besteuert werden. Deutschland hat in der Tat schon 1978 mit der Schweiz ein DBA geschlossen.

Welche Steuern fallen in der Schweiz an?

[5] Holler, aaO, S. 1847, Nr. 540.

1. Erbschaftsteuer

Mit Ausnahme des Kantons Schwyz erheben alle Kantone und auch der Bund eine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es handelt sich dabei um eine einmalige Steuer. Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.

In den meisten Kantonen werden progressive Tarife angewandt. Schenkungen werden deshalb besteuert, weil man vermeiden will, dass die Erbschaftsteuer anhand von Schenkungen einfach umgangen werden kann. Somit spielt es aus steuerrechtlicher Sicht keine Rolle, ob die Übertragungen bereits zu Lebzeiten der Person oder erst zum Zeitpunkt ihres Ablebens getätigt werden.

Gegenstand der Erbschaftsteuer ist der Vermögensübergang an die gesetzlichen Erben und an die eingesetzten Erben und Vermächtnisnehmer (testamentarische und erbvertragliche Erben). Zur Erhebung der Erbschaftsteuer erstellt das Friedensgericht zum Zeitpunkt des Todes ein Nachlassinventar. Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die insgesamt geschuldete Erbschaftsteuer.

Zuwendungen von infolge Todes fällig werdenden Versicherungsleistungen (z. B. Lebensversicherungen, freie Selbstvorsorge) unterliegen ebenfalls der Erbschaftsteuer, meistens jedoch nur, wenn diese Leistungen nicht bereits der Einkommensteuer unterliegen.

Die Erbschaftsteuer wird auf dem Nettovermögen (Zuwendungen in Zusammenhang mit einer Erbschaft) des Erblassers, d. h. nach Abzug von dessen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten berechnet. Als abzugsfähige Verbindlichkeiten gelten außerdem in verschiedenen Kantonen die Erbschafts- und die Erbgangsschulden.[6]

Die Erbin bzw. der Erbe oder die Empfängerin bzw. der Empfänger der Schenkung wird im Wohnkanton der Schenkerin oder des Schenkers oder der Person, die das Testament erstellt hat, besteuert. Nur Liegenschaften werden in dem Kanton besteuert, in dem sie sich befinden.

Grundsätzlich stützen sich die Kantone auf die für die Vermögensteuer maßgebenden Bemessungsprinzipien, d. h. den Verkehrswert. Darunter ist der Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand im wirtschaftlichen Tauschverkehr (Angebot und Nachfrage) beigemessen wird. Er ist nicht immer identisch mit dem Versicherungswert, der manchmal höher ist als der Verkehrswert (Marktwert) und in der Regel den Betrag darstellt, den der Eigentümer auslegen müsste, um den versicherten Gegenstand bei dessen Verlust neu zu beschaffen (Neuwert).

Steuerbefreiung: Kleine Vermögensübergänge bis zu einer bestimmten Summe werden von der Besteuerung oftmals ausgenommen. Zuwendungen an die öffentliche Hand sowie des Öfteren auch solche an Institutionen, welche ausschließlich öffentlichen, wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Steuer befreit. Die Höhe der Abzüge und die bewilligten persönlichen Abzüge unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Für den Kanton Freiburg (Fribourg) z. B. gilt: Die Erbschaftsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (nach der Aufteilung) und nach Verwandtschaftsgrad abgestuft. Die überlebenden Ehegatten werden in allen Kantonen ganz von der Steuer befreit. Im Kanton Fribourg werden auch die direkten Nachkommen (Kinder) und die direkten Vorfahren (Eltern) von der Steuer befreit. Nichtverwandte hingegen müssen sehr hohe Steuern zahlen. In einigen Kantonen sieht es für die Lebenspartner etwas besser aus, sofern sie mehr als fünf oder zehn Jahre (Kanton Fribourg) mit der verstorbenen Person oder der Schenkerin bzw. dem Schenker im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Nur in drei Kantonen, darunter auch im Kanton Fribourg, wird eine Gemeindesteuer auf Erbschaften und Schenkungen erhoben. Die Steuersätze der einzelnen Gemeinden finden sich auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV). Die KSTV ist die zuständige Behörde für die Erhebung der ...

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