Den Parteien anzuraten ist indes die schuldrechtlich geschmeidigere Variante eines Mietverhältnisses.
Ein Mietvertrag muss nicht zwingend nach Schweizer Recht abgeschlossen werden. In unserem Fall liegt deutsches Recht nahe, wenn alle Vertragsparteien Deutsche, d. h. "mit BGB-Hintergrund", sind.
Die Rechtswahl für deutsches Recht muss nach Schweizer Internationalem Privatrecht (IPRG) unzweideutig sein (Art. 119 II 2 IPRG). Falls keine Rechtswahl vorhanden ist, gilt der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung, d. h. der Ort der Belegenheit der Mietsache, sodass bei Nichtvorhandensein einer Rechtswahl Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Obendrein ist Schweizer Recht begründet, wenn Verträge über die Immobilie selbst und deren Gebrauch in Rede stehen.
Für die Zuständigkeit Schweizer Gerichte im Falle von Streitigkeiten über einen eventuell geschlossenen Mietvertrag gilt selbiges (Art. 112, 113 IPRG). Die Wahlfreiheit ergibt sich aus der Lektüre des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (Stand 1. April 2017) der Schweiz.[4]
In den Mietvertrag, der wie oben dargelegt deutschem Recht unterstellt werden darf, sollten aufgenommen werden:
- 1) angemessener Mietzins
- 2) Verpflichtung des Mieters zur Zahlung aller anfallenden Abgaben und zur Instandsetzung
- 3) Verpflichtung, künftige Reparaturen und Unterhaltungskosten zu tragen
- 4) Gestattung des Zugangs für Familienmitglieder, deren Namen genau aufzuführen sind.
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