Der Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft hat insoweit Auswirkungen auf das Erbrecht der Ehegatten, als die Regelung der §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB zu einem pauschalen Ausgleich des Zugewinns im Falle des Ablebens eines Ehegatten nicht gilt.[41] Nach deutschem Recht erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts um ein Viertel, wobei unerheblich ist, ob die Ehepartner überhaupt einen Zugewinn erzielt haben.

Diese Regelung gibt es bei dem Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft nicht. Bei Wahl dieses Güterstandes wird nach dem Tod eines Ehepartners der Zugewinn konkret berechnet. Daraus folgt Gestaltungspotenzial in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht für Fälle, in denen der Nachlass des vorversterbenden Ehegatten weit überwiegend aus Zugewinn besteht und der überlebende Ehegatte keinen oder nur geringfügigen Zugewinn erzielt.[42]

[41] Jünemann, ZEV 2013, 353, 360.
[42] Vgl. Jünemann, ZEV 2013, 353, 359ff.

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