Art. 6 Abs. 1 WZG ermächtigt Ehepartner, Verträge zur Führung des Haushalts und für den Bedarf der Kinder auch zulasten des anderen Ehegatten abzuschließen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 WZG muss die Eingehung der Verpflichtung der Lebensführung des Ehepartners entsprechen. Anders als im bisherigen deutschen Güterrecht gibt es keine Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf das Vermögen insgesamt.

Art. 5 Abs. 1 WZG spricht jedoch ein Verbot aus, ohne Zustimmung des anderen über die einem Ehegatten gehörende Wohnung zu verfügen.

Damit wird der in Art. 215 Code Civil verankerte Schutz der Familienwohnung in die Wahlzugewinngemeinschaft integriert und in der Rechtsfolge um die dem deutschen Recht entnommene unmittelbare Rechtswirksamkeit ergänzt. Art. 215 Abs. 3 Code civil erstreckt sich sogar auf eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Wohnung, hinsichtlich derer der Ehegatte dann weder Verkauf, Kündigung, noch Belastung mit einer Hypothek etc. tätigen kann.[36]

[36] Ferrand, Der Schutz der Familienwohnung im französischen Recht in Henrich/Schwab (Hrsg.) Schutz der Familienwohnung S. 45, 55.

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