Einem Rückzahlungsanspruch der aus der Staatskasse geleisteten Betreuervergütung gemäß den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1, 1835 a, 1836, 1836 c BGB steht es nicht entgegen, dass das ererbte Vermögen ausschließlich aus zu Lebzeiten des Betreuten als Schonvermögen geltenden Schmerzensgeldes aus ärztlicher Falschbehandlung besteht. Nach dem Tod des Betroffenen kann die Sühne- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes in der Person des Erben nicht mehr erfüllt werden.

LG Verden, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 T 41/15

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