Die Nichtigkeit ehevertraglicher Bestimmungen, insbesondere eines darin enthaltenen Globalverzichts auf nachehelichen Unterhalt, infiziert nur den unterhaltsrechtlichen Teil eines mit ihnen im Zusammenhang vereinbarten Pflichtteilsverzichts, muss den erbrechtlichen Teil hiervon jedoch unbeeinflusst bestehen lassen.[31] Auf diese Weise kann einerseits dem hypothetischen Parteiwillen Rechnung getragen werden, demzufolge die Parteien den Ausschluss von der erbrechtlichen (Mindest-) Teilhabe in aller Regel auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der ehevertraglichen Regelungen vereinbart hätten. Andererseits wird durch die so erreichte Unwirksamkeit der unterhaltsrechtlichen Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts sichergestellt, dass der durch die ehevertragliche Inhaltskontrolle verfolgte Zweck, den schwächeren Ehegatten für den Scheidungsfall zu schützen, auch tatsächlich umfänglich erreicht wird. Schließlich wird durch eine solch differenzierte Betrachtung auch verhindert, dass aufgrund eines nie relevant gewordenen Unterhaltsverzichts im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod letztlich ein Pflichtteilsrecht zugesprochen wird.

Die Beurteilung der Wirksamkeitsdependenzen im Rahmen einer Gesamtvereinbarung sollte mithin unter der Prämisse der Existenz zweier voneinander unabhängiger Ebenen erfolgen: einerseits des Gesamtregelungsmodells für den Fall der Scheidung, andererseits des Regelungsmodells für den Fall der Ehelösung durch Tod.[32] Die Teilnichtigkeit einer Einzelregelung wird dann nur die Nichtigkeit der Regelungen der Ebene nach sich ziehen, zu der auch die nichtige Regelung selbst zählt, während sie die andere Ebene davon unbeeinflusst bestehen lässt.

[31] In diese Richtung ebenfalls Münch, ZEV 2008, 571, 575, 577.
[32] Ganz ähnlich auch Wiemer, aaO, S. 164.

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