Die Vermögensteuer wird seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr erhoben, auch wenn das Vermögensteuergesetz[10] (nachfolgend: "VStG 1990") noch weiterhin in Kraft ist. Grund hierfür ist das Urteil des BVerfG vom 22. Juni 1996[11] mit dem die Vermögensteuer in der immer noch aktuellen Fassung – vereinfacht gesagt – wegen des Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aufgrund unterschiedlicher Bewertung der verschiedenen Vermögensarten und gegen den Halbteilungsgrundsatzes für verfassungswidrig erklärt worden ist.[12]

Pate für den hier betrachteten Gesetzesentwurf vom Mai 2012 stand in wesentlichen Teilen das VStG 1990. Änderungen sind insbesondere dort vorgesehen, wo andernfalls – insbesondere im Hinblick auf die Bewertungsvorschriften – die Verfassungswidrigkeit oder eine potenzielle Unionsrechtswidrigkeit drohen würde. Im Folgenden wird jedoch auf das VStG 1990 nur insoweit eingegangen, als die "Alt"-Regelungen zum Verständnis und zur Auslegung der "Neu"-Regelungen herangezogen werden können.

[10] In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.1990, BGBl I 1990, 2467, zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001, BGBl I 2001, 2785.
[12] Vgl. auch: Schaumburg, GmbHR 1995, 613 ff.

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