Derzeit existieren zwei konkrete, "ernsthaft" diskutierte Vorschläge zur Besteuerung vorhandener Vermögenssubstanz neben den Beschreibungen in den Wahlprogrammen:[4] Bündnis 90/Die Grünen haben bereits einen Gesetzentwurf zur Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe in den Bundestag eingebracht.[5] Danach soll – vereinfacht gesagt – eine einmalige Vermögensabgabe iHv insgesamt 15 % auf das Vermögen von natürlichen Personen zum Stichtag 1. Januar 2012 nach Abzug von persönlichen und sachlichen Freibeträgen gestreckt über einen Zeitraum von 10 Jahren erhoben werden. Der Vorschlag dürfte bereits verfassungsrechtlich problematisch sein.[6] Zwar sieht das Grundgesetz einmalige, dem Bund ausschließlich zustehende Vermögensabgaben in Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG ausdrücklich vor, jedoch setzt eine solche u. a. voraus, dass der Bund einzigartige Lasten, die durch historisch einmalige Situationen entstanden sind, zu finanzieren hat. Ob eine solche notstandsähnliche Ausnahmesituation derzeit besteht, darf trotz Staatsschuldenkrise ernsthaft bezweifelt werden.[7]

Zudem haben die Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hamburg im Mai 2012 als Arbeitspapier[8] einen ersten Gesetzesentwurf zur Wiederbelebung der Vermögensteuer in Umlauf gebracht, der noch nicht in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist. Der Entwurf hat jedoch bereits im Vorfeld neben der politischen Diskussion in der steuerlichen Literatur gerade unter ökonomischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – die vorliegend im Wesentlichen außer Betracht gelassen werden – einiges an Aufsehen erregt.[9]

[4] Daneben bestehen zahlreiche weitere Initiativen zu Vermögensteuern und Vermögensabgaben. Hingewiesen sei exemplarisch auf den Antrag von der Fraktion Die Linke, in der man sich für eine europaweit koordinierte Vermögensabgabe einsetzt und darüber hinaus auf nationaler Ebene eine einmalige Vermögensabgabe neben der Vermögensteuer erheben möchte, vgl. BT-Drs. 17/10778, 115 f.
[5] V. 25.9.2012, BT-Drs. 17/10770.
[6] Vgl. ausführlich dazu: Hey, IFSt-Schrift, Heft 482, 10 (65 ff); Kirchhof, StuW 2011, 189 ff zur Vermögensabgabe, wie sie im Bundeswahlprogramm 2009 des Bündnis 90/Die Grünen bereits enthalten war und im Wesentlichen im besprochenen Gesetzesentwurf auch umgesetzt wurde.
[7] Vgl. auch wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Besteuerung von Vermögen, 2/2013, 1 (18 f); Hey, IFSt-Schrift, Heft 482, 10 (65 ff); Hoetzel, Ubg 2013, 84 (85); Kirchhof, StuW 2011, 189 (194) bezogen auf die Vermögensabgabe, wie sie im Bundeswahlprogramm 2009 des Bündnis 90/Die Grünen bereits beschrieben ist.
[8] Im Folgenden wird das Arbeitspapier der Einfachheit halber als Gesetzentwurf bezeichnet, obwohl es noch in kein Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist. Die darin entwurfsweise enthaltenen Normen der Vermögensteuer werden als "VStG-E", die des Bewertungsgesetzes als "BewG-E" gekennzeichnet.
[9] Vgl. insbesondere zu den ökonomischen Wirkungen des VStG-E: Hoetzel, Ubg 2013, 84 (85); Maiterth/Houben, IFSt-Schrift, Heft 482, 87 ff; Scheffler, DStR-Beihefter 2013, 51 ff; Vgl. insbesondere zu den verfassungsrechtlichen Fragestellungen: Hey, IFSt-Schrift, Heft 482, 10 ff; Kube, DStR-Beihefter 2013, 37 ff; Siemers/Birnbaum, ZEV 2013, 8 ff. Vgl. zu finanzwissenschaftlichen Fragestellungen: Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Besteuerung von Vermögen, 2/2013, 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge