Die Vermögensteuer wird jährlich festgesetzt, § 17 VStG-E. Es gilt wie im Erbschaftsteuerrecht das Stichtagsprinzip. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum 1. Januar eines jeden Jahres.

Das der Besteuerung zugrunde liegende Vermögen ist im Wege der Einzelbewertung auf den Stichtag zu bewerten. Soweit gesonderte Feststellungen[45] erfolgen, gelten Sonderregelungen. Nach aktuellem Recht wird den gesondert festgestellten Werten eine einjährige Dauerwirkung zugeschrieben, § 151 Abs. 3 BewG. Die bisherige Basiswertregelung wird durch § 151 Abs. 6 BewG-E ausgeweitet: Danach können gesondert festgestellte Werte drei Jahre genutzt werden, wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Die Verlängerung der Basiswertregelung erspart dem Steuerpflichtigen, jährliche Wertermittlungen durchzuführen. Wie bisher besteht keine zwingende Bindung an den Basiswert. Der Steuerpflichtige kann durch die Abgabe einer Feststellungserklärung eine vom Basiswert abweichende Feststellung beantragen; genauso kann die Finanzverwaltung die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen, § 151 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BewG-E.

Vermögensteuererklärungen sind für jeden Besteuerungszeitpunkt abzugeben. Eine Erklärungspflicht besteht bei natürlichen Personen (Steuerinländer), wenn das Rohvermögen 2.000.000 EUR übersteigt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VStG-E; bei Zusammenveranlagung 4.000.000 EUR, § 18 Abs. 2 Satz 2 VStG-E) und bei inländischen Körperschaften, wenn das Gesamtvermögen 200.000 EUR übersteigt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VStG). Unklar ist, warum für die Steuererklärungspflicht an unterschiedliche Bezugspunkte angeknüpft wird (natürliche Person: Bruttogröße Rohvermögen; Körperschaften: Nettogröße Gesamtvermögen).[46] Daneben besteht gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO eine Erklärungspflicht, wenn der Steuerpflichtige hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Bei Steuerausländern besteht die Erklärungspflicht, wenn das Inlandsvermögen (Bruttogröße) 200.000 EUR übersteigt oder – wie bei den Steuerinländern – im Fall der Aufforderung durch die Finanzbehörde.

Flankiert werden diese Regelungen durch die Etablierung umfangreicher Anzeigepflichten für Vermögensverwahrer, -verwalter und Versicherungsunternehmen, § 19 VStG.

[45] Bspw. Für die Grundbesitzwerte (§ 151 Abs. 1 BewG-E); für den Vermögensteuerwert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§ 151 Abs. 2 BewG-E), des Werts des Betriebsvermögens von Körperschaften (§ 151 Abs. 3 BewG-E), den Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 4 BewG-E).
[46] Schulden und Lasten sind beim Rohvermögen noch nicht berücksichtigt, soweit sie nicht bereits im Rahmen der gesonderten Feststellungen berücksichtigt worden sind (vgl. § 5 Abs. 2 BewG).

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