Weder das existierende VStG 1990 noch der Gesetzesentwurf sehen objektive Steuerbefreiungen vor. Das unternehmerische Betriebsvermögen wird regulär besteuert. Im Hinblick auf das VStG 1990 war dies vor dem Hintergrund der niedrigen Bewertung des unternehmerischen Betriebsvermögens zu sehen. Zudem differenzierte das VStG 1990 bei der Steuersatzhöhe zwischen unternehmerischem und nicht unternehmerischem Vermögen.[30] Die unterschiedlichen Steuersätze kamen in Teilen einer partiellen Steuerbefreiung für unternehmerisches Vermögen gleich. Dem Vernehmen nach werden bereits heute unterschiedliche Modelle diskutiert, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang unternehmerisches Vermögen bei der Vermögensteuer privilegiert wird.[31] Insbesondere soll eine Anlehnung an das aus den §§ 13 a, b ErbStG bekannte Verschonungssystem für unternehmerisches Betriebsvermögen diskutiert werden. Die Orientierung an das bereits aus dem Erbschaftsteuerrecht bekannte Begünstigungssystem bietet sich nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Gründen an. Allerdings wird man insoweit die für dieses Jahr[32] angekündigte Entscheidung des BVerfG[33] zum ErbStG abwarten müssen, in der es insbesondere um die Begünstigungen für unternehmerisches Betriebsvermögen gehen wird. Insgesamt ist zu erwarten, dass es aufgrund der unbestreitbaren Negativwirkungen einer Vermögensteuer auf Betriebsvermögen[34] zu einer Steuerbegünstigung für unternehmerisches Betriebsvermögen kommen wird.

[30] Der Vermögensteuersatz differenzierte bei natürlichen Personen zwischen dem regulären (1% Vermögensteuersatz) und dem begünstigten Vermögen (0,5 % Vermögensteuersatz) (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Beteiligungswerte), § 10 Nr. 1, 2. HS VStG 1990. Für das Vermögen von Körperschaften betrug der Vermögensteuersatz generell 0,6 %, § 10 Nr. 2 VStG 1990.
[31] Vgl. Hoetzel, Ubg 2013, 84 (86) zu einem möglichen Tax Shield Modell.
[32] Vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/erledigungen_2013.html
[33] Az des BVerfG: 1 BvL 21/12.
[34] Ähnlich Hey, IFSt-Schrift 2012, Heft 482, 10 (56).

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