Für inländische Körperschaften ist kein Freibetrag vorgesehen, sondern eine Freigrenze von 200.000 EUR, bei deren Überschreiten das Vermögen der Körperschaft vollumfänglich zur Vermögensteuer herangezogen werden soll, § 10 VStG-E. Für Steuerausländer ist weder ein Freibetrag noch eine Freigrenze vorgesehen. Einer europarechtlichen Überprüfung dürfte dies nicht standhalten.

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