Die Bewertung des zu besteuernden Vermögens erfolgt im Einzelnen wie folgt: Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist der Wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gemäß §§ 160 ff BewG und für Grundvermögen der Grundbesitzwert gemäß §§ 176 ff BewG zu bestimmen.

Die Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten vorrangig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 11, 199 ff BewG), das in Zeiten eines niedrigen Basiszinssatzes tendenziell zu überhöhten Werten führt.[16] Bei nicht unerheblichem Betriebsvermögen werden Steuerpflichtige – ebenso wie bei der Erbschaftsteuer – regelmäßig dazu "gezwungen" sein, eigene kostenintensive Unternehmensbewertungen insbesondere auf der Basis des Standards 1 nach den Grundsätzen des IDW durchführen zu lassen.[17] Mindestwert ist jeweils der Substanzwert. Fraglich erscheint, ob die Bewertung des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft auch dann vorrangig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu erfolgen hat, wenn es um die Bewertung des Betriebsvermögens von börsennotierten Kapitalgesellschaften geht. Folgt man der im Gesetzesentwurf enthaltenen Verweiskette, ist wohl auch das Betriebsvermögen börsennotierter Kapitalgesellschaften nach dem vereinfachten Ertragswertverfahrens zu bewerten (§§ 7 Abs. 6 Satz 1 VStG-E iVm § 151 Abs. 3 Satz 1 VStG-E iVm § 157 Abs. 6 BewG-E), denn nach § 157 Abs. 6 Satz 1 BewG-E ist der Betriebsvermögenswert für Körperschaften (u. a.) iSd § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG-E vorrangig gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG und damit nach besagtem Verfahren zu ermitteln. Auch § 109 Abs. 2 Satz 2 BewG ordnet die Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG an. Eine Ausnahme für börsennotierte Kapitalgesellschaften ist nicht vorgesehen, obwohl das vereinfachte Ertragswertverfahren nach der bisherigen Lesart dann nicht anzuwenden ist, wenn Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften zu bewerten sind.[18] Dabei gilt im Rahmen der steuerlichen Unternehmensbewertung, dass, sofern ein Kurswert vorhanden ist, eine steuerliche Unternehmensbewertung nicht mehr notwendig ist.[19] Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Summe der Anteilswerte rechnerisch dem Unternehmensgesamtwert entspricht. Diese These ist jedoch nicht unumstritten, denn in der Literatur wird immer wieder darauf hingewiesen, dass der Kurswert in der Praxis keineswegs mit dem Wert des Unternehmens identisch sein müsse.[20]

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bewusst eine Ausnahme von den allgemeinen Prinzipien der steuerlichen Unternehmensbewertung gemacht werden soll, da diesmal nicht Anteile, sondern das Betriebsvermögen der börsennotierten Kapitalgesellschaft selbst bewertet wird. Oder hat man bislang schlicht vergessen, insoweit eine Sonderregelung für das Betriebsvermögen börsennotierter Kapitalgesellschaften vorzusehen? Weder die bisherige Gesetzesbegründung noch die systematische Stellung des § 157 BewG im Sechsten Abschnitt im Bewertungsgesetz ("Vorschriften über […] die Bewertung von Betriebsvermögen") bieten Anhaltspunkte für eine Ausnahme bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Die bisherige Regelung des § 157 BewG ist ebenfalls indifferent, da es aktuell keiner gesonderten Feststellung des Betriebsvermögens von börsennotierten Kapitalgesellschaften bedarf. Gegenstand der Erbschaftsteuer bilden Gesellschaftsanteile, nicht das Betriebsvermögen der juristischen Person. Schließlich können Kapitalgesellschaften nichts "vererben". Aus diesem Grund war bislang keine gesonderte Feststellung für erbschaftsteuerliche Bewertungszwecke notwendig, denn der Anteilswert börsennotierter Kapitalgesellschaften kann im Rahmen des Festsetzungsverfahrens als unselbstständige Besteuerungsgrundlage aus dem Börsenkurs zum Bewertungsstichtag unmittelbar ermittelt werden.[21] Eine Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren zur Bewertung des Betriebsvermögens von börsennotierten Gesellschaften ist unerlässlich, um später einen sicheren Vollzug des Vermögensteuergesetzes zu gewährleisten.

[16] Vgl. Hötzel, Ubg 2013, 84 (85); Piltz, FR 2013, 115 (116); Stein/Reich, ErbBstG 2012, 260 (261).
[17] Vgl. Hötzel, Ubg 2013, 84 (85).
[18] Vgl. Schnitter in Wilms/Jochum, BewG, § 199 Rn 23.1.
[19] Vgl. Mannek, Handbuch Steuerliche Unternehmensbewertung, 2012, 38.
[20] Vgl. Mannek, Handbuch Steuerliche Unternehmensbewertung, 2012, 38; Wiechers, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2012, 745.
[21] Vgl. Fehrenbacher, in Wilms/Jochum, BewG, § 157 Rn 39.

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