Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb des Erbanteils durch den präsumtiven Erben geht das Vorkaufsrecht nicht mit über (BGH NJW 1983, 1555). Ist jedoch der Kläger nicht nur präsumtiver Erbe , sondern auch tatsächlicher Erbe, kann es keine Rolle spielen, ob der Kläger aufgrund Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen ist. Durch die Vereinigung in der Person des Erbeserben ist die gleiche Folge eingetreten wie bei der Vererblichkeit des Vorkaufsrechts.
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