1. Scheidungsfolgenvereinbarungen nach § 138 Abs. 1 BGB sind sittenwidrig, wenn sie eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung enthalten, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH NJW 2004, 930).

2. Der Ausschluss des speziellen Unterhaltsanspruchs nach § 1933 Satz 3 BGB für den Fall des Todes des Ehegatten nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags trägt zu einer evident einseitigen Lastenverteilung im Ehevertrag bei und führt zur Sittenwidrigkeit des vereinbarten Erb- und Pflichtteilsverzichts.

LG Ravensburg, Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 O 338/07

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