Leitsatz

Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.

BGH, Beschluss vom 13. März 2008 – IX ZB 39/05

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 8. Juli 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und setzte den weiteren Beteiligten, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwalter war, als Insolvenzverwalter ein. Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO mit Zustimmung aller Gläubiger ein.

Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 27.516,41 EUR und den Auslagenersatz auf 2.610 EUR festzusetzen. Dabei hat er eine Berechnungsgrundlage von 125.922,53 EUR, einen Vergütungszuschlag von 25 % wegen Unternehmensfortführung und einen Abschlag von 15 % wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung zugrunde gelegt.

Bei der Berechnungsgrundlage hat der Insolvenzverwalter Grundbesitz des Schuldners nach Abzug von Absonderungsrechten mit 111.407,05 EUR berücksichtigt. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 1998 hatten die Eltern des Schuldners diesem ein Grundstück übertragen. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien u. a. einen Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass der Übernehmer oder seine Rechtsnachfolger im Eigentum in Vermögensverfall geraten sollten oder über deren Vermögen das Konkurs- oder gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet bzw. mangels Masse nicht eröffnet werden sollte, sowie ein persönliches Vorkaufsrecht der Übergeber für den Fall, dass der Übernehmer beabsichtigen sollte, die an ihn übertragene Grundstücksfläche zu veräußern. Dieses Vorkaufsrecht sollte gegen Zahlung von 75 von 100 des ortsgerichtlichen Schätzwertes ausgeübt werden können. Sowohl der Rückübertragungsanspruch wie das Vorkaufsrecht waren durch Vormerkung im Grundbuch gesichert worden.

Das Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Berücksichtigung des von den Eltern an ihn übertragenen Grundbesitzes bei der Berechnungsgrundlage und die Zubilligung eines Zuschlags von 25 % für die Betriebsfortführung.

Aus den Gründen

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO.

Das Beschwerdegericht hat den Wert des Grundstücks bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt, weil der Grundbesitz zum Vermögen des Schuldners gezählt habe. Der mit Vormerkung gesicherte Rückforderungsanspruch stehe dem nicht entgegen. Insoweit liege eine nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Gläubigerbenachteiligung vor, weil die nachteilige Vertragsklausel speziell für den Insolvenzfall vorgesehen sei.

Auch der vom Amtsgericht vorgenommene Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung und der Abschlag von 15 % für die vorzeitige Verfahrensbeendigung seien sachgerecht. Deshalb ergebe sich im Ergebnis ein Zuschlag von 10 %. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Insolvenzverfahren wurde gemäß § 213 InsO vorzeitig beendet. In einem solchen Fall ist die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen, § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 – IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; MüKo-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 1 InsVV Rn 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn 46).

2. Das streitige Grundstück ist der Bemessungsgrundlage nicht zuzurechnen, weil es nicht in die Masse fiel.

a) Das Eigentum an dem Grundstück ist zwar mit der Eintragung des Schuldners im Grundbuch auf diesen übergegangen. An dem Grundstück bestand jedoch wegen des durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs ein Aussonderungsrecht der Eltern des Schuldners. Bei dem gemäß § 106 InsO mit Vormerkung gesicherten Recht handelt es sich um die Verstärkung eines schuldrechtlichen Anspruchs, um eine Sache aus der Ist-Masse als nicht zur Soll-Masse gehörend herauszulösen, also inhaltlich um Aussonderung (BGHZ 149, 1, 5; 155, 227, 236; MüKo-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn 333; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn 55). Soweit in der Literatur angenommen wird, der Schutz des § 106 InsO stehe einem Aussonderungsrecht lediglich gleich (vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 106 Rn 20, 48; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 106 Rn 2; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 106 Rn 2) führt dies hier jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Rückübertragungsanspruch der Eltern und die diesen vorrangig sichernde Auflassungsvormerkung nicht gemäß § 129 ff InsO anfechtbar. Deshalb fiel a...

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