Diese konsequent am Schenkungsbegriff festmachende Betrachtung, die nun auch die Rechtsfigur der mittelbaren Schenkung kennt, betont die subjektive Seite des Schenkungstatbestandes als begriffsnotwendig unverzichtbaren, letztlich ausschlaggebenden Teil des Schenkungstatbestandes. Sie wirft dann jedoch die Frage nach der Richtigkeit der Verwerfung der ehebedingten Zuwendung im Pflichtteilsrecht, die der vierte Zivilsenat des BGH mit seiner Entscheidung vom 27.11.1991[35] vornahm, erneut auf. Kann es wirklich sein, dass der Erwerb der Lebensversicherung durch den Ehegatten im Moment des Todes tatsächlich immer Schenkung sein muss, wenn doch subjektiv Altersversorgung gewollt war? Bei dogmatischer Betrachtung der Dinge muss die Antwort "Nein" lauten: Es kann nicht richtig sein, dass die Vorstellung und der Wille der Parteien (zumal im Schutzbereich der Ehe) als bedeutungslos eingestuft werden – ist doch die subjektive Komponente des Schenkungsvertrages im Institut der mittelbaren Schenkung die (einzige) Ausgangsbasis für die Beantwortung der Frage nach dem Bereicherungsgegenstand selbst. Hierüber kann man sich auch aus dem Blickwinkel des § 2325 BGB, der die Sphäre des Pflichtteilsberechtigten schützen soll, nicht hinwegsetzen, knüpft doch auch diese Norm direkt an dem Schenkungsbegriff der §§ 516 ff BGB an und setzt ihn inhaltlich voraus. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der vierte Senat in seiner zuvor genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat,[36] dass eine Zuwendung im Rahmen einer den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Alterssicherung gerade kein pflichtteilsergänzungspflichtiger Tatbestand sein müsse, und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Entscheidung vom 7.1.1972.[37] Er stellte ausdrücklich fest, dass seine Entscheidung vom 27.11.1991 hieran nichts ändere, die unbenannte Zuwendung jedoch im Regelfall als objektiv unentgeltliche Leistung anzusehen sei. Nach dem Vorstehenden ist zu ergänzen, dass selbst im Falle einer objektiven Unentgeltlichkeit der Zuwendung Fallgruppen existieren, bei denen die Eheleute (auch aus dem Blickwinkel eines objektiv wertenden Dritten heraus betrachtet) die konkret gewählte Zuwendungsform als subjektiv entgeltlich ansehen, weil der eheliche Versorgungsgedanke auf dem Boden der konkreten ehelichen Lebensverhältnisse zu Recht dominiert und den Gedanken der Unentgeltlichkeit gänzlich verdrängt. Eine solche Zuwendung ist dann keine Schenkung und unterliegt nicht der Pflichtteilsergänzung. In vielen Fällen der Zuwendung einer Lebensversicherungssumme an einen Ehegatten aufgrund der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechtes ist daher die Pflichtteilsergänzung bereits dem Grunde nach nicht eröffnet. Die Grenze wird, wie bei Eheverträgen, richtigerweise durch die Schranken des Übermaßes (ähnlich § 1624 BGB) und des Rechtsmissbrauches gezogen.[38]

[36] BGH v. 27.11.1991, IV ZR 164/90, II, 2 a (am Ende, vor 2 b).
[37] BGH v. 7.1.1972, IV ZR 231/69, NJW 1972, 580 = LM BGB § 1356 Nr. 18.
[38] Staudinger/Olshausen, § 2325, Rn 27; Lange/Kuchinke, § 37 X 2.

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