Mit einem Irrtum über das pflichtteilsrechtliche Wahlrecht ist der vorliegende Fall des Irrtums über die nach Ausschlagung nächstberufene Person nicht vergleichbar. Das Wahlrecht und die Entstehung des Pflichtteilsrechts sind in § 2306 Abs. 1 BGB zwingend und unmittelbar mit der Ausschlagungserklärung verknüpft. Dass die Pflichtteilsberechtigung daneben auch deren Feststellung in Person des Ausschlagenden nach § 2303 BGB sowie die Zuwendung eines beschwerten oder beschränkten Erbteils gem. § 2306 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. Keim, ZEV 2020, 393, 400), ändert an dieser Verknüpfung nichts. Die zur Bestimmung des Nächstberufenen heranzuziehenden Regelungen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge stellen dagegen keine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung dar. Im Übrigen betreffen die Rechtsfolgen der §§ 2303, 2306 Abs. 1 BGB die Person des Ausschlagenden selbst, während die Weiterleitung an den Nächstberufenen eine Rechtsfolge betrifft, die allein in dessen Person eintritt und damit den Ausschlagenden nicht berührt. Die Zulassung der Anfechtung bei einem Irrtum über das pflichtteilsrechtliche Wahlrecht und die Nichtzulassung bei einem Irrtum über die nach Ausschlagung nächstberufene Person erscheinen schließlich auch aufgrund der Erwägungen des historischen Gesetzgebers gerechtfertigt, wonach – anders als nach dem Grundsatz, dass eine Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Irrtums nicht zuzulassen sei – für den Pflichtteilsberechtigten hiervon abgewichen werden müsse (vgl. zu §§ 2040, 2041 BGB-E Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Band V, S. 272, 273; dazu Wendt, ErbR 2021, 562, 566).

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