Dem Erblasser bzw. beim Erbvertrag jedem Vertragsschließenden soll nach § 346 Abs. 3 FamFG ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, beim Erbvertrag jeder Vertragsschließende, § 346 Abs. 3 Hs. 2 FamFG. Der Hinterlegungsschein stellt kein Wertpapier dar und hat keine rechtliche Wirkung.[5] Der nach § 346 Abs. 3 FamFG zu erteilende Hinterlegungsschein hat folgende Angaben zu enthalten[6]:

  1. Aktenzeichen,
  2. Bezeichnung des Notars mit Urkundsnummer oder des Amtsgerichts, das den Umschlag verschlossen hat,
  3. genaue Bezeichnung der Verfügung von Todes wegen

    a) Art der Verfügung von Todes wegen, z.B. (gemeinschaftliches) Testament oder Erbvertrag,

    b) Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Geburtsnamen aller Verfügenden,

    c) Datum der Errichtung,

  4. Datum der Annahme,
  5. ZTR-Verwahrnummer,
  6. Bemerkungen, z.B. bei Nottestamenten Hinweis auf § 2252 BGB.
[5] Sternal/Zimmermann, § 346 FamFG Rn 12.
[6] § 34 Abs. 3 S. 4 Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften in Bayern.

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