Ein Erbvertrag, der ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, kann sowohl aus der gerichtlichen als auch aus der notariellen Verwahrung von den Beteiligten zurückgenommen werden; mit Rücknahme gilt er als widerrufen, §§ 2300 Abs. 2 S. 3, 2256 Abs. 1 BGB. Sinn des § 2300 BGB ist es, eine Eröffnung aufgehobener Erbverträge zu vermeiden. Auch musste ein Notar früher die aus der amtlichen Verwahrung zurückgegebenen Erbverträge weiter verwahren. Dies ist bei Erbverträgen, die nur Verfügungen von Todes wegen enthalten, nicht notwendig.

 

Hinweis

Gegebenenfalls kann bei der Errichtung ein Hinweis auf die Möglichkeit einer getrennten Beurkundung in Betracht kommen. Dabei dürfen aber auch die Kostenfolgen nicht außer Betracht bleiben, siehe § 102 GNotKG.

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