Bei Herausgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung fällt eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. NR. 23100 KV GNotKG aus dem Gebührenwert nach § 114 GNotKG an.[23] Wenn derselbe Notar allerdings demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird diese Gebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet.

[23] GForm-FamFG/Poller, FamFG § 346 Rn 27.

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