Der Erblasser darf bei der Rückgabe nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sein.[19] Er muss testierfähig sein, damit die Wirkungen des § 2256 BGB eintreten können.[20]

[19] NK-BGB/Horn, § 2300 Rn 9.
[20] OLG Köln ZErb 2013, 304.

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