In einem ersten Schritt werden hierfür – dem Gesetzeswortlaut entsprechend – Dauer und Umfang der Pflegeleistungen ermittelt und auf Grundlage dessen der Wert des durch die Pflege erhaltenen Vermögens (in Form von ersparten Aufwendungen) bestimmt. Soweit eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgt ist, kommt dabei dem festgestellten Pflegegrad eine erhebliche Bedeutung zu.[46] Hiernach richtet sich nämlich die für die erste Prüfungsstufe entscheidende Berechnung des Vermögenserhalts des Erblassers.[47] Um den pflegebedingten Vermögenserhalt ermitteln zu können, stellen die Gerichte hierbei auf die fiktiven monatlichen Heimunterbringungskosten ab, die dann angefallen wären, wenn sich der Angehörige nicht zur Pflege entschlossen hätte.[48] Ausgleichungsmindernd bewertet die Rechtsprechung hier die – je nach Pflegegrad variierenden – Leistungen der Pflegeversicherung, die den Eigenanteil des Pflegebedürftigen senken, laufende Einnahmen (z.B. Rentenansprüche) sowie die ggf. potenziellen Mieteinnahmen, die der Pflegebedürftige aus seinem wegen des Heimverzugs freigewordenen Wohneigentum hätte erzielen können.[49]

In einem zweiten – stärker von Billigkeitserwägungen geprägtem – Schritt berücksichtigt die Rechtsprechung zunächst den besonderen immateriellen Wert, der ihrer Ansicht nach der Angehörigenpflege zukommt und begründet hiermit vor allem auch, dass der Ausgleichungsbetrag den Wert des reinen Nachlasserhalts auch einmal übersteigen könne.[50] In der zweiten Prüfungsstufe lässt die Rechtsprechung auch die Vor- und Nachteile, die sich für den pflegenden Angehörigen aus der familiären Pflege ergeben, in die Gesamtbetrachtung einfließen. Hiernach können etwa Einkommensverluste des Angehörigen anspruchserhöhend wirken, während mit der häuslichen Pflege verbundene Vorteile, wie beispielsweise das mietfreie Wohnen beim Pflegebedürftigen, anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.[51]

Im letzten Prüfungsschritt werden von der Rechtsprechung auch noch die Vermögensinteressen der übrigen Erben und/oder Pflichtteilsberechtigen sowie die Höhe des gesamten Nachlasses in die Gesamtbetrachtung einbezogen.[52] Hierdurch stellen die Gerichte u.a. sicher, dass der Ausgleichungswert nicht den gesamten Nachlass aufzehrt und den gesetzlichen Erben des pflegebedürftigen Erblassers auf diese Weise zumindest der rechnerische Pflichtteil vor Berücksichtigung der Pflegeleistungen verbleibt.[53]

[46] OLG Schleswig ZEV 2013, 86, 91; OLG Schleswig ZEV 2017, 400, 403; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1131.
[47] OLG Schleswig ZEV 2013, 86, 91; OLG Schleswig ZEV 2017, 400, 402; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1132.
[48] OLG Schleswig ZEV 2013, 86, 91; OLG Schleswig ZEV 2017, 400, 402; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1132.
[49] Vgl. OLG Schleswig ZEV 2017, 400, 404; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1132.
[50] OLG Schleswig ZEV 2017, 400, 405; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1131.
[51] Vgl. OLG Schleswig ZEV 2017, 405 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1132.
[52] Vgl. OLG Schleswig ZEV 2013, 86, 91; OLG Schleswig ZEV 2017, 400, 402; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1132.
[53] OLG Schleswig ZEV 2013, 86, 91; OLG Schleswig ZEV 2017, 400, 402; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1132.

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