Durch den Auskunftsanspruch gem. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB soll dem Pflichtteilsberechtigten die Berechnung und Bezifferung seines Leistungsanspruchs (§§ 2303, 2325 BGB) ermöglicht werden.[3] Dafür hat der Erbe den Pflichtteilsberechtigten mittels schriftlich verkörperter Erklärung umfassend sein Wissen über den Bestand des Nachlasses weiterzugeben.[4] Hierdurch soll der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten für seinen Leistungsanspruch Abhilfe geschaffen werden.[5] Es handelt sich folglich um keine entgegenkommende Gefälligkeit des Erben.
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