Auf einen Blick

Die Stiftungsrechtsreform wurde insbesondere von Seiten der Verbände vorangetrieben, die die Umsetzung nun jubilierend als Erfolg für Stiftungen verbuchen, auch wenn sie noch teilweise Verbesserungsbedarf sehen.[39] Demgegenüber stehen Einschätzungen aus der Wissenschaft im Vorfeld der gesetzgeberischen Entscheidung, die von vorsichtig zweifelnd bis hin zu "vernichtend" reichen.[40] Geprägt wurde der jetzt umgesetzte Gesetzestext vor allem von Seiten der Stiftungsverwaltung, während Stifter*innen und Stiftungsmitarbeiter*innen und auch wir Berater*innen, jedenfalls aus meiner Sicht, kaum Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten.

Die "Verwaltungslastigkeit" ist der Stiftungsreform anzumerken. Ob sie der Verwaltung die gewünschten Arbeitserleichterungen bringt, bleibt abzuwarten. Tatsächlich bietet das neue Recht an vielen Stellen Auslegungsspielraum und auch Streitpotential. Alle Akteur*innen der Stiftungspraxis sind deshalb dazu aufgerufen, sich weiterhin im sachorientierten Dialog auf Augenhöhe zu begegnen und gemeinsam dieses neue Kapitel des Stiftungsrechts positiv zu gestalten.

Autor: Matthias Pruns, Rechtsanwalt, Bonn

ZErb 8/2021, S. 301 - 308

[39] S. etwa Bundesverband Deutscher Stiftungen: https://www.stiftungen.org/stiftungen/basiswissen-stiftungen/recht-und-steuern/stiftungsrechtsreform.html (abgerufen am 7.7.2021).
[40] Vgl. die Nachweise bei Pruns, ErbR 2021, 577 und insbesondere auch https://www.law-school.de/fileadmin/content/law-school.de/de/units/inst_stiftungsrecht/pdf/Hamburger_Erklaerung_final.pdf (abgerufen am 7.7.2021).

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