Wird ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft geschäftsunfähig, führt dies nach § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 S. 1 AktG zum sofortigen Amtsverlust. Einer Abberufung bedarf es nicht.[2] Denn Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft kann nur sein, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist (vgl. § 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 1 AktG). Im Personengesellschaftsrecht fehlt es an vergleichbaren Regelungen. Diese sind auch nicht analog anwendbar.[3] Der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ändert mithin nichts an der Organstellung. Damit stellt sich die Frage, ob geschäftsunfähige Geschäftsführer einer Personengesellschaft durch Vorsorgebevollmächtigte vertreten werden können.

Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vorsorgevollmachten im Personengesellschaftsrecht soll hier nicht näher untersucht werden. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle lediglich, dass bei Zustimmung der Mitgesellschafter in eine gesellschaftsrechtliche Vertretung gegen die Vertretung eines Personengesellschafters durch einen Vorsorgebevollmächtigten keine Bedenken bestehen.[4] Solange keine unwiderruflichen und zugleich verdrängenden Vorsorgevollmachten erteilt werden, liegt auch auch kein Verstoß gegen das Abspaltungsverbot[5] und den Grundsatz der Selbstorganschaft vor.[6]

[2] Vgl. BGH v. 1.7.1991 – II ZR 292/90, BGHZ 115, 78, 80 (für die GmbH); MüKo-AktG/Spindler, § 76 Rn 107.
[3] Vgl. Horn/Hölscher, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 3 Rn 7.
[4] Vgl. Horn/Hölscher, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 3 Rn 16 ff. m.w.N.
[5] Vgl. Müller/Renner/G. Müller, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis, 5. Aufl., Kap. 3 Rn 1058, 1059 m.w.N.
[6] Vgl. Horn/Hölscher, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 3 Rn 10 ff.; BGH v. 20.9.1993 – II ZR 204/92, NJW-RR 1994, 98 (zur GbR); BGH v. 5.10.1981 – II ZR 2003/80, NJW 1982, 1817 (zur KG); BGH v. 22.1.1962 – II ZR 11/61, NJW 1962, 738.

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