Zuletzt bleibt das Argument von der besonderen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers. Auch dieses steht einer Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten nicht grundsätzlich entgegen. Gläubiger können auch beim Handeln eines Vorsorgebevollmächtigten aufgrund der akzessorischen Haftung aus § 128 HGB die Personengesellschafter in Anspruch nehmen.[37] Gesellschaftsrechtliche und öffentliche Handlungs- und Haftungspflichten des Geschäftsführers werden durch Bestellung eines Vorsorgebevollmächtigten nicht mit befreiender Wirkung übertragen, sondern verbleiben bei diesem ohne dass sich dieser durch Vollmachtserteilung exkulpieren kann.[38]

[37] Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 288.
[38] Schippers, DNotZ 2009, 353, 370.

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